Regelung zur Kommunalen Wärmeplanung in Bayern
Was das "Wärmeplanungsgesetz" für Kommunen in Bayern und auch für die Finanzierung der Wärmeplanungen bedeutet, fassen wir hier zusammen.
Auf Bundesebene ist das Gesetz für Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze ("Wärmeplanungsgesetz" - WPG) bereits seit 1. Januar 2024 in Kraft und verpflichtet die Bundesländer sicherzustellen, dass ihre Kommunen bis spätestens 2028 einen Wärmeplan erstellen. Seit 2. Januar 2025 ist nun auch die zugehörige Verordnung für die kommunale Wärmeplanung in Bayern in Kraft getreten. Was das für die Kommunen in Bayern und auch für die Finanzierung der Wärmeplanungen bedeutet, fassen wir für Sie in diesem Beitrag zusammen.
Der Originaltext der bayerischen Verordnung definiert drei Punkte, die der ursprünglichen Verordnung als Änderung hinzugefügt werden:
- Als Planungsverantwortliche Stellen werden die Gemeinden definiert
- Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner:innen wird das vereinfachte Verfahren zur kommunalen Wärmeplanung genauer definiert
- Der Wärmeplan muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschlussfassung veröffentlicht werden (eine digitale Plattform für den Freistaat Bayern soll folgen)
Der zweite Punkt zum vereinfachten Verfahren umfasst vor allem die Erlaubnis, auf kartografische Darstellungen von zum Beispiel der überwiegenden Baualtersklasse auf Baublockebene oder von Gasspeichern zu verzichten.
Neben dieser Verordnung stellt auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zahlreiche Informationen auf seiner Homepage bereit. Vor allem die häufig gestellten Fragen für Kommunen enthalten einige hilfreiche Informationen, die über den Inhalt der Verordnung hinausgehen. Diese werden laufend aktualisiert. Dennoch möchten wir hier ein paar der wichtigsten Punkte herausheben:
Fristen für die KWP in Bayern
Die Fristen aus dem Wärmegesetz auf Bundesebene gelten unverändert für alle bayerischen Kommunen. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner:innen haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. In Bayern gibt es acht Kommunen, die mehr als 100.000 Einwohner haben. Für diese gilt bereits die Frist bis 30. Juni 2026.
Aktueller Stand der KWP in Bayern und Anerkennung bestehender Wärmepläne
Alle acht dieser Großstädte haben ihren Wärmeplan, wie zum Beispiel München, bereits verabschiedet oder sind bereits weit fortgeschritten in der Erstellung des Wärmeplans. Von den verbleibenden etwa 2.050 Gemeinden in Bayern haben etwa 640 zum Beispiel über die ZUG-Förderung bereits einen bestandsgeschützten Wärmeplan oder sind aktuell in der Erstellung beziehungsweise dem Ausschreibungsprozess. Auf der Übersichtsseite des Kompetenzzentrums Wärmewende in Halle finden sich aktuell drei abgeschlossene Wärmepläne aus Bayern (München, Augsburg und Sulzbach-Rosenberg). Es ist davon auszugehen, dass hier zeitnah viele weitere hinzukommen.
Für alle bereits tätigen Gemeinden ist es besonders wichtig, dass ihre bestehenden oder gerade in Arbeit befindlichen Wärmepläne auch im Zuge der neuen Verordnung anerkannt werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Beschluss oder die Entscheidung zur Durchführung der Planung erfolgte vor dem 1. Januar 2024. Dabei reicht zum Beispiel auch dass stellen eines Förderantrags im Rahmen der Kommunalrichtlinie als "Entscheidung" aus
- Der Wärmeplan muss vor dem 30. Juni 2026 veröffentlicht sein
- Der Wärmeplan muss "im Wesentlichen mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes" vergleichbar sein. Hierzu nennt die Seite des StMWi einige Beispiele und stellt fest, dass die vollen Vorgaben des WPG in solchen Fällen erst bei der Fortschreibung eingehalten werden müssen
Finanzierung der KWP in Bayern
Bis Ende 2024 hatten auch bayerische Kommunen in Rahmen der bundesweiten Kommunalrichtlinie die Möglichkeit, Fördergelder für die Durchführung der KWP zu beantragen. Wie oben erwähnt haben etwa 640 Kommunen in Bayern davon Gebrauch gemacht und befinden sich aktuell bereits in der Ausschreibung oder Erstellung der Wärmeplanung oder haben diese bereits abgeschlossen.
Im Zuge der neuen Verordnung zum Jahresbeginn 2025 definiert das StMWi eine neue Kostenerstattung zur Durchführung der Wärmeplanung für die Kommunen in Bayern. Insgesamt sind dafür 79 Mio. Euro bis 2028 vorgesehen. Bei der Bestimmung der Aufwandshöhe wurden als Besonderheit für Bayern auch bei kleineren Gemeinden unter 10.000 Einwohnern mehrere Kategorien eingeführt, so dass die Erstattung für Gemeinden mit Wärmeplanungspflicht nach § 4 Abs. 1 WPG in Abhängigkeit der Einwohnerzahl wie folgt festgelegt wurde:
- weniger als 2.500 Einwohner: 34.800,00 Euro
- von 2.500 bis 5.000 Einwohner: 41.000,00 Euro
- von 5.000 bis 7.500 Einwohner: 52.100,00 Euro
- von 7.500 bis 10.000 Einwohner: 88.200,00 Euro
- von 10.000 bis 45.000 Einwohner: 122.600,00 Euro
- von 45.000 bis 100.000 Einwohner: 201.100,00 Euro
- von 100.000 bis 250.000 Einwohner: 262.000,00 Euro
- von 250.000 bis 500.000 Einwohner: 362.000,00 Euro
- über 500.000 Einwohner: 562.000,00 Euro
Darüber hinaus haben auch Gemeindem mit bestandsgeschützten Wärmeplänen (z. B. aus der ZUG-Förderung) die Möglichkeit, eine Verwaltungskostenerstattung zu erhalten. Diese ist ebenfalls gestaffelt nach Einwohnerzahl zwischen 9.600 und 25.500 Euro. Die Auszahlung der Kostenerstattung erfolgt dabei über das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) und soll in zwei Tranchen erfolgen: Auf Antrag der Gemeinde zu Beginn der Planung sowie nach Einreichung des erstellten Wärmeplans. Details zu den Auszahlungsmodalitäten sollen die Kommunen innerhalb des ersten Quartals 2025 erhalten.
## Weitere Informationen
Neben den Seiten des StMWi mit den laufend erweiterten Antworten auf zahlreiche Fragen zur KWP in Bayern liefert auch weiterhin das KWW-Halle zahlreiche wichtige Informationen zur kommunalen Wärmeplanung. Darüber hinaus beraten wir Sie gerne jederzeit zu Ihren speziellen Fragen rund um die KWP in Bayern und darüber hinaus und freuen uns über Ihre Anfrage per Telefon oder per E-Mail. Weitere Informationen wie wir Sie in der kommunalen Wärmeplanung unterstützen können finden Sie hier.